Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

 

1. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung, bzw. Auftragsbestätigung oder mit Unterzeichnung des Lieferscheines, der vom Verkäufer, dessen Spediteur, dessen Vertreter oder Beauftragten vorgelegt wird, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

2. Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote erfolgen aufgrund der jeweils zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben); eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Tage gebunden. Die Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt der Verkäufer nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang ab, so gilt diese Bestätigung als erteilt Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Annoncen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

3. Muster

Muster können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen, weil sie niemals imstande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.

 

4. Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung

Für die richtige Auswahl des Steines ist allein der Käufer/Auftraggeber verantwortlich. Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe, Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen, Risse usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde die nicht zur Mängelrüge bzw. Beanstandungen berechtigen. Fachgerecht erhobene unerhebliche Mängel in dem Stein stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftliche detaillierte Auftragsbestätigung maßgebend.

Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, stellen eine unerhebliche Abweichung dar.

 

5. Lieferfristen

Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung bei uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und eventuell zu leistenden Anzahlungen.

Nichteinhaltung vereinbarten Leistungszeiten (Lieferfristen und –termine) berechtigen den Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder Vorlieferanten, betriebliche Eingriffe, Streiks, Aussperrungen, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerung in Auslieferfristen der Rohmaterialien usw.

Überschreitungen derselben berechtigen den Empfänger nicht zu irgendwelchen Schadensersatzansprüchen. Teillieferungen sind zulässig.

 

6. Beförderung und Gefahr

Die Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Gefahrübergang erfolgt, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, in jedem Fall beim Verlassen unserer Werkstätte.

Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer.

 

7. Preise/Zahlungen

Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt der Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.

Soweit nicht anders angegeben hält sich der Verkäufer an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Lieferwerk Siebeldingen. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware, Kosten für Transport, Transportversicherung und Verpackung trägt der Käufer.

Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und –kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen (§247 BGB).

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden –auch gestundeten- Rechnungsbeträge werden sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

Der Käufer verzichtet auf Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer schriftlich anerkannt, zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Unter Abbedingung der § 366 u. 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind. Falls nicht anders vereinbart hat die Zahlung binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Der Verkäufer ist ausdrücklich berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen.

 

8. Maßberechnungen

Werkstücke unter 0,050 cbm Inhalt werden stets voll mit 0,050 cbm, Platten unter 0,5 qm mit 0,5 qm in Rechnung gestellt, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt. Als Grundlage der Berechnung dient der größte umschreibende Würfel bzw. das größte umschreibende Rechteck des Werkstücks.

 

9. Gefahrenübergang / Abnahme

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, bzw. bei Anlieferung und Montage durch den Verkäufer, sofort nach abgeschlossener Montage. Findet keine förmliche Abnahme statt gilt die Leistung innerhalb 7 Tagen nach Montage, spätestens bei Benutzung durch den Auftraggeber als abgenommen.

 

10. Beanstandungen

Einwendungen von Unternehmern gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, spätestens acht Tage nach Rechnungsstellung, zu erfolgen, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Alle Mängelrügen müssen schriftlich angebracht werden.

Die Mängel können nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben werden. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, kann sie verweigert werden. In diesem Falle und wenn die Nachbesserung fehlschlägt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Tritt der Auftraggeber nach Fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme der Sendung bahnamtlich bzw. durch den Spediteur feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung bzw. der Spedition anzumelden.

Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.

Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

 

11. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.

Wird die gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so ändert das nicht unser Eigentum, wird sie mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegenstände.

Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber an uns ab. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offen zulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderungen mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, uns dieses sofort unter Beifügung von Belegen mitzueilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können, zu ersetzen.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne dass darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer ist zur Erfüllung verpflichtet.

 

12. Schadensersatzansprüche/Gewährleistung/ Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden, aus positiver Vertragsverletzung anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Der Verkäufer gewährleistet das die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Es gilt die gesetzliche Regelung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.

 

13. Urheberrecht

Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberrechtsschutz dürfen unsere Entwürfe und in den Katalogen dargestellten Denkmalsformen weder nachgebildet noch Dritten zur Nachbildung zugänglich gemacht werden. Auch Nachahmungen mit nur geringfügigen Änderungen der Form- und Maßverhältnisse sind nicht gestattet. Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung entstehen. Bei Auftragsausführung nach Zeichnung des Käufers hat uns dieser von etwa entstehenden Ansprüchen wegen Verletzung eines Urheberrechts freizustellen.

 

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand/ Salvatorische Klausel

Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland , Soweit gesetzlich zulässig, ist Landau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten .

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.